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§ 19 HausO LT
Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HausO LT
Gliederungs-Nr.: 1101.20
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 HausO LT – Ergänzende Bestimmungen

(1) Für die Benutzung der Bibliothek, des Archivs und vergleichbarer Einrichtungen des Landtages gelten neben dieser Hausordnung zusätzlich die entsprechenden Benutzungsordnungen.

(2) Die Räume in den Gebäuden des Landtages dienen ausschließlich parlamentarischen Zwecken und sind für diese Zwecke zu nutzen. Dies gilt nicht für das Landtagsrestaurant, das auch zum Zwecke der Mittagsversorgung genutzt werden kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HausO LT,ST - Hausordnung Landtag/
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