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§ 4 LRHG
Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Landesrecht Thüringen
Titel: Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: LRHG,TH
Gliederungs-Nr.: 600-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 LRHG – Persönliche Voraussetzungen

Die Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Sie sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen. Mindestens ein Drittel des Kollegiums muss die Befähigung zum Richteramt haben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/LRHG,TH - Rechnungshofgesetz/