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§ 16 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: EigG
Gliederungs-Nr.: 27-3
Normtyp: Gesetz

§ 16 EigG – Wirtschaftsplan

(1) Der Wirtschaftsplan ist die nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 festgestellte, für die Wirtschaftsführung des Eigenbetriebs maßgebende Zusammenstellung der für ein Geschäftsjahr veranschlagten Erträge und Aufwendungen (§ 17) sowie Deckungsmittel und Ausgaben (§ 18).

(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus Erfolgsplan und Finanzplan mit Erläuterungen einschließlich des Stellennachweises.

(3) Der Wirtschaftsplan wird als Anlage nachrichtlich dem Haushaltsplan, bei einem bezirklichen Eigenbetrieb dem Bezirkshaushaltsplan beigefügt.

(4) Werden im Haushaltsplan regelmäßig Ausgaben zur Deckung bestimmter gemeinwohlorientierter Aufwendungen des Eigenbetriebs bereitgestellt, so legt die Geschäftsleitung einen mit dem Verwaltungsrat abgestimmten Entwurf des Wirtschaftsplans dem Aufsichtführenden rechtzeitig zur Haushaltsaufstellung vor.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/EigG,BE - EigenbetriebeG/
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