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§ 1 BbgGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgGDG
Gliederungs-Nr.: 500-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 BbgGDG – Ziele und Aufgaben

(1) Ziel des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist es, insbesondere durch fachliche Beratung und Aufklärung auf gesunde und gesundheitsfördernde Lebensverhältnisse und gleiche Gesundheitschancen für alle hinzuwirken. Der Öffentliche Gesundheitsdienst stärkt die gesundheitliche Eigenverantwortung und wirkt auf die Vermeidung von Gesundheitsrisiken und gesundheitlichen Beeinträchtigungen hin.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst stellt insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben sicher:

  1. 1.

    Infektionsschutz, Hygiene, Umweltbezogener Gesundheitsschutz,

  2. 2.

    Gesundheitsvorsorge, Gesundheitsförderung, Schutz der Gesundheit insbesondere von Kindern und Jugendlichen sowie

  3. 3.

    Gesundheitsberichterstattung und Koordinierung von gesundheitlichen Leistungen und Angeboten.

Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt grundsätzlich subsidiär, soweit gesetzlich nicht etwas anderes geregelt ist. Die Leistungen umfassen auch aufsuchende Hilfen.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet mit Trägern und Einrichtungen in gesundheitsrelevanten Bereichen zusammen und fördert den engen räumlichen und funktionalen Verbund gesundheitlicher Leistungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/BbgGDG,BB - Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz/
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