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§ 5a FHGöD
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Rechtsstellung und Aufgaben der Fachhochschulen

Titel: Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FHGöD
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 5a FHGöD – Anwendung allgemeiner Vorschriften des Hochschulgesetzes

(1) § 6 HG 2004 gilt für die Fachhochschulen entsprechend.

(2) An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung finden außerdem § 5 Abs. 1 und § 9 HG 2004 entsprechende Anwendung; dabei tritt an die Stelle des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie das Innenministerium. Die Schaffung eines Globalhaushalts für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung setzt die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung, eines Berichtswesens und eines Controllings voraus.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHGöD,NW - Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst/§§ 2 - 5a, Erster Abschnitt - Rechtsstellung und Aufgaben der Fachhochschulen/
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