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§ 24 FHGöD
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Fünfter Abschnitt – Studierende, Studium und Prüfung, Hochschulgrad

Titel: Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FHGöD
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 24 FHGöD – Vorzeitiges Ausscheiden

Studenten verlieren ihre Mitgliedschaft und ihre Berechtigung zur Fortsetzung des Studiums zum selben Zeitpunkt, zu dem ihr Beamten- oder Ausbildungsverhältnis vor Abschluss des Studienganges endet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHGöD,NW - Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst/§§ 22 - 27a, Fünfter Abschnitt - Studierende, Studium und Prüfung, Hochschulgrad/
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