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§ 16 FHGöD
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Aufbau und Organisation → 1. – Organe

Titel: Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FHGöD
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 16 FHGöD – Allgemeine Verfahrensgrundsätze in Angelegenheiten des Senats und der Fachbereichsräte

(1) Die Sitzungen des Senats sind hochschulöffentlich und die Sitzungen der Fachbereichsräte fachbereichsöffentlich. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nicht öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt.

(2) Der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident, und die Sprecher der Fachbereichsräte können Personen, die nicht Mitglieder der Fachhochschule sind, die Teilnahme an den Sitzungen gestatten, sofern diese Personen ein dienstliches Interesse daran haben. Der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident, kann an den Sitzungen der Fachbereichsräte mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Die Organe der Fachhochschule unterrichten sich über sie gemeinsam betreffende Angelegenheiten.

(4) Die Fachhochschule stellt sicher, dass ihre Mitglieder in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Organe unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnung der Sitzungen und die Beschlüsse in geeigneter Weise bekannt gegeben und die Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 3 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten.

(5) Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die Forschung, Lehre, die Berufung von Professoren und die Bestellung von Dozenten unmittelbar berühren, nur beratend mit. In Angelegenheiten der Lehre und Forschung mit Ausnahme der Berufung von Professoren und der Bestellung von Dozenten haben die einem Gremium angehörenden Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet das jeweilige Gremium zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes mit der Mehrheit der Stimmen, in Zweifelsfällen der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident. § 13 Abs. 2 Satz 3 und § 15 Abs. 2 bis 4 HG 2004 gelten entsprechend.

(1)
(1) Red. Anm.:

Zum 1. April 2000 tritt auf Grund des Hochschulgesetzes -HG- vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) das Fachhochschulgesetz -FHG- vom 3. August 1993 außer Kraft. Gemäß § 127 Abs. 2 Hochschulgesetz gelten die Vorschriften des Fachhochschulgesetzes, auf die das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst verweist, fort.

Die betreffenden Vorschriften des Fachhochschulgesetzes befinden sich am Ende dieses Gesetzes als Anhang.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHGöD,NW - Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst/§§ 8 - 17c, Dritter Abschnitt - Aufbau und Organisation/§§ 8 - 16, 1. - Organe/
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