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§ 12 FHGöD
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Aufbau und Organisation → 1. – Organe

Titel: Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FHGöD
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 12 FHGöD – Fachbereiche und Fachbereichsräte

(1) Das zuständige Ministerium (§ 29 Abs. 2) kann durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule Fachbereiche errichten, teilen, zusammenlegen oder aufheben; Fachbereiche umfassen Studiengänge für eine Laufbahn oder für mehrere Laufbahnen, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung auch die in § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 und 4 genannten Studiengänge. Solange an einer Fachhochschule nur ein Studiengang angeboten wird, entfällt die Errichtung von Fachbereichen. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der zuständige Ausschuss des Landtages anzuhören.

(2) Rechtsverordnungen für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bedürfen des Einvernehmens mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie. Sie bedürfen ferner des Einvernehmens mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit deren Belange fachlich berührt werden.

(3) Für jeden Fachbereich wird ein Fachbereichsrat gebildet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHGöD,NW - Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst/§§ 8 - 17c, Dritter Abschnitt - Aufbau und Organisation/§§ 8 - 16, 1. - Organe/
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