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§ 3 RHG
Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 523-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 RHG – Gliederung

(1) Der Rechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und in eine Verwaltungsabteilung.

(2) In den Prüfungsabteilungen sind mehrere Referate zusammengefasst, den Prüfungsgebieten werden Prüfungskräfte zugeteilt. Das Nähere regelt der Geschäftsverteilungsplan.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/RHG,SN - Rechnungshofgesetz/
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