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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/RHG,SN - Rechnungshofgesetz/
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§ 13 RHG
Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Sachsen
§ 13 RHG – Rechnungsprüfungsämter
Zur Vorbereitung, Unterstützung und Ergänzung der Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs werden Staatliche Rechnungsprüfungsämter eingerichtet. Sitz und Bezeichnung werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/RHG,SN - Rechnungshofgesetz/
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