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§ 9 JAG
Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-11
Normtyp: Gesetz

§ 9 JAG – Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

(1) Der Vorbereitungsdienst wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet. § 4 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt.

(2) Bei Antritt des Dienstes hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar folgende Erklärung abzugeben:

"Ich verpflichte mich, die Verfassung und Gesetze zu beachten und meine Dienstpflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen." Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu den Personalakten zu nehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/JAG,SH - Juristenausbildungsgesetz/
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