Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/AbgGRhPf,RP - Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz/§§ 28 - 36, Vierter Teil - Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag/§§ 29 - 36, Zweiter Abschnitt - Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt/
Dokument
§ 35 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag → Zweiter Abschnitt – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt
§ 35 AbgGRhPf – Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes
(1) Die §§ 30 bis 33 gelten für Berufsrichter entsprechend.
(2) § 29 Abs. 1 und die §§ 30 bis 33 gelten für Angestellte des öffentlichen Dienstes sinngemäß. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/AbgGRhPf,RP - Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz/§§ 28 - 36, Vierter Teil - Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag/§§ 29 - 36, Zweiter Abschnitt - Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=187078,38
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=187078,38
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.