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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/AbgGRhPf,RP - Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz/§§ 5 - 27, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung/§§ 10 - 18, Zweiter Abschnitt - Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag/
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§ 18 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Zweiter Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag
§ 18 AbgGRhPf – Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/AbgGRhPf,RP - Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz/§§ 5 - 27, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung/§§ 10 - 18, Zweiter Abschnitt - Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag/
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