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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/AbgGRhPf,RP - Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz/§§ 5 - 27, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung/§§ 5 - 9, Erster Abschnitt - Leistungen an Abgeordnete/
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§ 8 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Erster Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete
§ 8 AbgGRhPf – Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung
Ein Abgeordneter, der im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 Abs. 2, wenn der Landtag, abgesehen vom Zwischenausschuss nach Artikel 92 der Verfassung, seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/AbgGRhPf,RP - Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz/§§ 5 - 27, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung/§§ 5 - 9, Erster Abschnitt - Leistungen an Abgeordnete/
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