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§ 7 ThürArchivG
Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürArchivG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürArchivG – Aufgaben öffentlicher Archive

(1) Die öffentlichen Archive haben die Aufgabe, die archivwürdigen Unterlagen der in den §§ 3 und 4 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen zu übernehmen. Sie erfassen, verwahren, erhalten und erschließen die von ihnen übernommenen archivwürdigen Unterlagen und stellen sie zur Benutzung bereit (Archivierung). Zur Ergänzung der übernommenen archivwürdigen Unterlagen können sie auch archivwürdige Unterlagen anderer Herkunft und sonstiges Dokumentationsmaterial erwerben, soweit daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten die öffentlichen Archive die öffentlichen Stellen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung. Das Landesarchiv berät die Kommunalarchive, Archive sonstiger öffentlicher Stellen sowie nichtstaatliche Archive auf deren Anforderung (Archivberatungsstelle).

(3) Die öffentlichen Archive wirken an der Erforschung und Vermittlung der von ihnen aufbewahrten archivalischen Quellen mit. In diesem Sinne wird das Landesarchiv als Stätte landesgeschichtlicher Forschung wirksam. Das Landesarchiv soll Vereine und Organisationen mit historischer oder kultureller Zielsetzung nach Maßgabe seiner Möglichkeiten unterstützen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürArchivG,TH - Thüringer Archivgesetz/