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§ 10 ThürArchivG
Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürArchivG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürArchivG – Archivpflege

Die Archivpflege als verantwortliches Handeln zum Schutz der archivalischen Quellen für die Orts- und Landesgeschichte wird vom Freistaat Thüringen unterstützt. Die öffentlichen Archive, insbesondere das Landesarchiv, können auch nichtstaatliche Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivgutes beraten, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürArchivG,TH - Thüringer Archivgesetz/
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