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§ 11 APO-OS
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APO-OS
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 APO-OS – Projekte

(1) Projekte sind problem- und praxisorientiert. Sie ermöglichen handelnde Auseinandersetzung mit dem Verhältnis von Theorie und Praxis und Problemen der gesellschaftlichen Wirklichkeit sowie ästhetische Gestaltung und Erfahrung auch in Kooperation mit außerschulischen Partnern.

(2) Projekte sind in Sequenzen der Studienfächer, der fächerübergreifenden Grundkurse oder der Fremdsprachenkurse eingebunden oder sie werden zu anderen Themen mit obligatorischer Vor- und Nachbereitung eingerichtet.

(3) Jede Kollegiatin oder jeder Kollegiat hat an mindestens drei Projekten teilzunehmen; davon müssen mindestens zwei in Sequenzen (von Studienfächern, Grund- oder Fremdsprachenkursen) eingebunden sein.

(4) An Stelle der fachbezogenen Projekte können Exkursionen treten, wenn sie im Curriculum des Studienfachs oder einer Fremdsprache vorgesehen sind und projektorientiert angelegt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-OS,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Oberstufen-Kolleg/