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§ 33 GrStDV
Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV)
Bundesrecht
Titel: Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GrStDV
Gliederungs-Nr.: 611-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 GrStDV

Für unbebaute Grundstücke beträgt die Steuermesszahl

  1. 1.
    wenn sie für eigene oder fremde gewerbliche oder betriebliche Zwecke genutzt werden oder Vorratsgelände öffentlicher oder gewerblicher Betriebe sind, 10 vom Tausend,
  2. 2.
    im Übrigen 5 vom Tausend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GrStDV - Grundsteuer-DV/
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