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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SVerf,SL - Verfassung/Art. 60 - 128, II. Hauptteil - Aufgaben und Aufbau des Staates/Art. 65 - 97, 3. Abschnitt - Organe des Volkswillens/Art. 65 - 85, 1. Kapitel - Der Landtag/
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Art. 65 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland
3. Abschnitt – Organe des Volkswillens → 1. Kapitel – Der Landtag
Art. 65 SVerf
(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.
(2) Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus, soweit sie nicht durch die Verfassung dem Volke unmittelbar vorbehalten ist. Er kann sich der gesetzgebenden Gewalt nicht entäußern.
(3) Dem Landtag obliegt die Kontrolle der vollziehenden Gewalt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SVerf,SL - Verfassung/Art. 60 - 128, II. Hauptteil - Aufgaben und Aufbau des Staates/Art. 65 - 97, 3. Abschnitt - Organe des Volkswillens/Art. 65 - 85, 1. Kapitel - Der Landtag/
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