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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SVerf,SL - Verfassung/Art. 1 - 59a, I. Hauptteil - Grundrechte und Grundpflichten/Art. 43 - 59, 5. Abschnitt - Wirtschafts- und Sozialordnung/
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Art. 56 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland
I. Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten → 5. Abschnitt – Wirtschafts- und Sozialordnung
Art. 56 SVerf
Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.
Das Streikrecht der Gewerkschaften ist im Rahmen der Gesetze anerkannt. Streiks dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn alle Schlichtungs- und Verhandlungsmöglichkeiten erschöpft sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SVerf,SL - Verfassung/Art. 1 - 59a, I. Hauptteil - Grundrechte und Grundpflichten/Art. 43 - 59, 5. Abschnitt - Wirtschafts- und Sozialordnung/
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