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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SVerf,SL - Verfassung/Art. 1 - 59a, I. Hauptteil - Grundrechte und Grundpflichten/Art. 22 - 25, 2. Abschnitt - Ehe und Familie/
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Art. 24a SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland
I. Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten → 2. Abschnitt – Ehe und Familie
Art. 24a SVerf
(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde, auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf Bildung sowie auf gewaltfreie Erziehung zu Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit.
(2) Jedes Kind hat ein Recht auf besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SVerf,SL - Verfassung/Art. 1 - 59a, I. Hauptteil - Grundrechte und Grundpflichten/Art. 22 - 25, 2. Abschnitt - Ehe und Familie/
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