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Art. 96 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland

3. Abschnitt – Organe des Volkswillens → 3. Kapitel – Der Verfassungsgerichtshof

Titel: Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerf
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 96 SVerf

(1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus acht Mitgliedern. Diese werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gewählt. Dies gilt auch für die Wahl von Stellvertretern.

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Saarbrücken.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SVerf,SL - Verfassung/Art. 60 - 128, II. Hauptteil - Aufgaben und Aufbau des Staates/Art. 65 - 97, 3. Abschnitt - Organe des Volkswillens/Art. 96 - 97, 3. Kapitel - Der Verfassungsgerichtshof/
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