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§ 84 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 9 – Rundfunkprogramme in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 84 LMG NRW – Rundfunkprogramme in Einrichtungen

(1) Rundfunkprogramme in Einrichtungen dürfen nur dort empfangbar sein und müssen im funktionellen Zusammenhang mit den in ihnen zu erfüllenden Aufgaben stehen.

(2) Die Zulassung wird für längstens vier Jahre erteilt.

(3) Sendungen, die der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nur in deren Einrichtungen zulässig.

(4) §§ 31, 35, 42, 43, 54 Abs. 4 gelten entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LMG NRW,NW - Landesmediengesetz NRW/§§ 83 - 86, Abschnitt 9 - Rundfunkprogramme in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen/