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§ 66 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 7 – Lokaler Hörfunk

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 66 LMG NRW – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen; höchstens ein Vorstandsmitglied darf Mitglied des Europäischen Parlaments sein oder dem Bundestages oder einem Landtag angehören. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und nimmt die ihm nach diesem Gesetz und nach der Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor. Die Amtszeit des Vorstandes ist auf drei Jahre befristet. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) § 64 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Für die Teilnahme an Vorstandssitzungen gilt § 65 Abs. 6 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LMG NRW,NW - Landesmediengesetz NRW/§§ 52 - 70, Abschnitt 7 - Lokaler Hörfunk/
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