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§ 12a BioAbfV
Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BioAbfV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12a BioAbfV – Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung

Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Dokumentationen und Nachweise können mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt und mit Zustimmung der zuständigen Behörde elektronisch oder in elektronischer Form vorgelegt oder übermittelt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BioAbfV - Bioabfallverordnung/
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