Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 14 GO GemAussch
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Bundesrecht

II. Abschnitt – Verfahrensbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO GemAussch
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 14 GO GemAussch – Beratung von Gesetzentwürfen

Gesetzentwürfe werden in einer Beratung verabschiedet. Mindestens sechs Mitglieder können verlangen, dass die Beratung um mindestens zwölf Stunden ausgesetzt wird, es sei denn, dass die Mehrheit der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses die sofortige Beratung beschließt. Beschlossene Gesetze leitet der Vorsitzende unverzüglich dem Bundeskanzler zu.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GO GemAussch - Geschäftsordnung Gemeinsamer Ausschuß/§§ 10 - 19, II. Abschnitt - Verfahrensbestimmungen/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.