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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GO GemAussch - Geschäftsordnung Gemeinsamer Ausschuß/§§ 10 - 19, II. Abschnitt - Verfahrensbestimmungen/
Dokument
§ 10 GO GemAussch
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Bundesrecht
II. Abschnitt – Verfahrensbestimmungen
§ 10 GO GemAussch – Nichtöffentlichkeit
Die Beratungen des gemeinsamen Ausschusses sind nicht öffentlich. § 69 Abs. 2 Satz 1 und 7 der Geschäftsordnung des Bundestages, die Geheimschutzordnung des Bundestages und die Ausführungsbestimmungen dazu finden entsprechende Anwendung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GO GemAussch - Geschäftsordnung Gemeinsamer Ausschuß/§§ 10 - 19, II. Abschnitt - Verfahrensbestimmungen/
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