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§ 9 GO GemAussch
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Bundesrecht

I. Abschnitt – Zusammensetzung und Einberufung

Titel: Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO GemAussch
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 9 GO GemAussch – Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 und 115e Abs. 1 des Grundgesetzes

Der Gemeinsame Ausschuss soll eine Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 oder Artikel 115e Abs. 1 des Grundgesetzes erst treffen, nachdem der amtierende Präsident des Bundestages mitgeteilt hat, dass einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass dieser nicht beschlussfähig ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GO GemAussch - Geschäftsordnung Gemeinsamer Ausschuß/§§ 1 - 9, I. Abschnitt - Zusammensetzung und Einberufung/
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