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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BSIG - BSI-Gesetz/
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§ 6b BSIG
Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG)
Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG)
Bundesrecht
§ 6b BSIG – Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit
- 1.
die Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegen,
- 2.
die Auskunftserteilung
- a)
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit gefährden würde oder
- b)
sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
- 3.
die Auskunftserteilung strafrechtliche Ermittlungen oder die Verfolgung von Straftaten gefährden würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(2) § 34 Absatz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
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