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§ 46h KWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VIc. – Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: KWahlG,NW
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 46h KWahlG

(1) Unter Berücksichtigung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr festgeschriebenen Mitgliederzahl findet § 3 auf die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr keine Anwendung.

(2) Wegen der Listenwahl aller 91 Mitglieder nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr findet für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr eine Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke nach § 4 nicht statt.

(3) Beamte und Arbeitnehmer (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten oder sonst die Verwaltungsführung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers inhaltlich nicht beeinflussen können) im Dienst des Regionalverbands Ruhr können nicht gleichzeitig seiner Verbandsversammlung angehören. Gleiches gilt für Beamte und Arbeitnehmer, die im Dienst des Landes stehen und in einer staatlichen Behörde unmittelbar mit der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr oder über den Regionalverband Ruhr selbst befasst sind. Im Ubrigen gilt § 13 entsprechend.

(4) Der Listenwahlvorschlag einer Partei muss vom Vorstand des Landesverbands oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände nach § 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes, die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein, der Listenwahlvorschlag einer Wählergruppe von deren Vorstand. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung nach § 14 Absatz 1 laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat. Dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.

(5) Der Listenwahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe im Sinne von Absatz 4 Satz 2 muss von mindestens 250 Wahlberechtigten aus dem Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(6) Ein Bewerber für die Wahl zur Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr darf nur in einem Listenwahlvorschlag benannt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KWahlG,NW - Kommunalwahlgesetz/§§ 46f - 46k, VIc. - Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr/
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