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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KWahlG,NW - Kommunalwahlgesetz/§§ 7 - 13, II. - Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Unvereinbarkeit/§§ 9 - 11, 2. - Wählerverzeichnisse und Wahlscheine/
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§ 11 KWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
II. – Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Unvereinbarkeit → 2. – Wählerverzeichnisse und Wahlscheine
§ 11 KWahlG – Einspruch und Beschwerde
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindeverwaltung Einspruch einlegen.
(2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören.
(3) Der Bürgermeister hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen.
(4) Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.
(5) Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 39 Abs. 2).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KWahlG,NW - Kommunalwahlgesetz/§§ 7 - 13, II. - Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Unvereinbarkeit/§§ 9 - 11, 2. - Wählerverzeichnisse und Wahlscheine/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146804,12
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