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§ 41 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. Abschnitt – Beendigung des Verfahrens

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 41 UAG M-V – Kosten und Auslagen

(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land; das gilt auch für die Kosten einer angemessenen Personalausstattung der Untersuchungsausschüsse und der Fraktionen.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.

(3) Die Entschädigung und die Erstattung der Auslagen setzt der Präsident des Landtages fest.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/UAG M-V,MV - Untersuchungsausschussgesetz/§§ 37 - 42, III. Abschnitt - Beendigung des Verfahrens/
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