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§ 20 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 20 UAG M-V – Mitteilung über Sitzungen und Unterlagen

Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus nichtöffentlichen Sitzungen entscheidet der Untersuchungsausschuss; §§ 18 und 19 bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/UAG M-V,MV - Untersuchungsausschussgesetz/§§ 10 - 36, II. Abschnitt - Verfahren/
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