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§ 15 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 15 UAG M-V – Sitzungen zur Beratung

(1) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich, soweit nicht der Untersuchungsausschuss für einzelne Sitzungen oder Beratungsgegenstände die Herstellung der Öffentlichkeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses beschließt.

(2) Zu nicht öffentlichen Sitzungen, die nicht der Beweiserhebung dienen, haben die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten keinen Zutritt, es sei denn, sie werden vom Untersuchungsausschuss geladen.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann den von den Fraktion benannten Mitarbeitern den Zutritt gestatten. Über die Teilnahme weiterer Personen beschließt der Untersuchungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/UAG M-V,MV - Untersuchungsausschussgesetz/§§ 10 - 36, II. Abschnitt - Verfahren/