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§ 13 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 13 UAG M-V – Zusammensetzung des vorbereitenden Unterausschusses

(1) Jede Fraktion hat Anspruch auf einen Sitz im vorbereitenden Unterausschuss; den Vorsitz führt der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses. Die Mitglieder des vorbereitenden Unterausschusses werden von den Fraktionen aus dem Kreis der Mitglieder des Untersuchungsausschusses benannt.

(2) Dem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied angehören, das zu den Antragstellern der Einsetzung des Untersuchungsausschusses gehört.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/UAG M-V,MV - Untersuchungsausschussgesetz/§§ 10 - 36, II. Abschnitt - Verfahren/
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