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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/MaßstG - Maßstäbegesetz/§§ 1 - 3, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen/
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§ 2 MaßstG
Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzkraftausgleich sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz - MaßstG)
Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzkraftausgleich sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz - MaßstG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 2 MaßstG – Bindungswirkung der Maßstäbe
(1) Das Finanzausgleichsgesetz dient der Ableitung der konkreten jährlichen Zuteilungsfolgen im Regelungsbereich des § 1 Abs. 1.
(2) 1Das Finanzausgleichsgesetz hat den finanzwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. 2Möglichkeiten der Anpassung an finanzwirtschaftliche Veränderungen sind sicherzustellen.
Zu § 2: Geändert durch G vom 14. 8. 2017 (BGBl I S. 3122) (1. 1. 2020).
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