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§ 10 MaßstG
Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzkraftausgleich sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz - MaßstG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Bundesergänzungszuweisungen (Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 GG)

Titel: Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzkraftausgleich sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz - MaßstG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MaßstG
Gliederungs-Nr.: 603-11
Normtyp: Gesetz

§ 10 MaßstG – Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen

(1) 1Bei der Gewährung von allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen bestimmt sich die Leistungsschwäche eines Landes danach, ob dessen Finanzkraft im Anschluss an den Finanzkraftausgleich nach dem bundesstaatlichen Prinzip des solidarischen Einstehens füreinander noch unangemessen im Verhältnis zur länderdurchschnittlichen Finanzkraft ist. 2Die Finanzkraft eines Landes ist unangemessen im Sinne des Satzes 1, wenn sie erkennbar unterhalb der länderdurchschnittlichen Finanzkraft liegt.

(2) 1Eine Nivellierung der Finanzkraft der Länder durch allgemeine Bundesergänzungszuweisungen ist auszuschließen. 2 § 8 Satz 4 gilt entsprechend.

Zu § 10: Geändert durch G vom 14. 8. 2017 (BGBl I S. 3122) (1. 1. 2020).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/MaßstG - Maßstäbegesetz/§§ 9 - 15, Abschnitt 4 - Bundesergänzungszuweisungen (Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 GG)/
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