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Anlage LBAV
Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Anhangteil

Titel: Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LBAV,NW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage LBAV – Vertrag

zu § 7 Absatz 3

zwischen

(..... 1)

- vertreten durch ....................................-

und

Frau/Herrn

...........................................................................................................

geboren am ........................................... in ..................................

wohnhaft

...........................................................................................................

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1

Frau/Herr/ .............................................wird für die Zeit vom .............

bis zum ............................................... Gelegenheit gegeben, in einem

Anpassungslehrgang im Sinne des § 7 Absatz 3 der Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung die Kenntnisse und

Fähigkeiten für die Laufbahn ............................................................................. zu erwerben, die in der vorliegenden Qualifikation nicht enthalten sind.

§ 2

(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Aufgaben

der Laufbahn

..............................................................................................................

unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen (Ausbildungsleiterin bzw. Ausbildungsleiter); er kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen.

(2) Die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter legt die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs fest.

§ 3

Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen.

§ 4

Der Anpassungslehrgang endet außer durch Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers der Fortführung entgegenstehen.

§ 5

Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer am Anpassungslehrgang hat den Anweisungen der Ausbildungsleiterin bzw. des Ausbildungsleiters zu folgen. Sie oder er wird zu Beginn des Anpassungslehrgangs auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hingewiesen.

§ 6

Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer am Anpassungslehrgang kann sich in allen Fragen der Durchführung des Anpassungslehrgangs an die Ausbildungsleiterin bzw. den Ausbildungsleiter wenden. Die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass sich die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer die in § 1 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten in sachgerechter Form aneignen kann.

§ 7

Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt wird nicht gewährt.

1

Einzutragen ist der jeweilige Dienstherr



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LBAV,NW - Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung/Anhang/
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