Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 296 - 358, Drittes Buch - Rechtsmittel/§§ 304 - 311a, Zweiter Abschnitt - Beschwerde/
Dokument
§ 310 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Drittes Buch – Rechtsmittel → Zweiter Abschnitt – Beschwerde
§ 310 StPO – Weitere Beschwerde
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie
- 1.
eine Verhaftung,
- 2.
eine einstweilige Unterbringung oder
- 3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro
betreffen.
(2) Im Übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.
Zu § 310: Geändert durch G vom 24. 10. 2006 (BGBl I S. 2350), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 296 - 358, Drittes Buch - Rechtsmittel/§§ 304 - 311a, Zweiter Abschnitt - Beschwerde/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137462,441
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137462,441