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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/PersVG,BE - Personalvertretungsgesetz/§§ 70 - 90, Abschnitt VI - Beteiligung der Personalvertretung/§§ 70 - 78, 1. - Allgemeines/
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§ 73 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt VI – Beteiligung der Personalvertretung → 1. – Allgemeines
§ 73 PersVG – Informationsrecht
(1) Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind sämtliche zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Personalakten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Die Personalvertretung ist auch über die Wirtschaftsplanung oder Haushaltsplanung der Dienststelle sowie über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung zu unterrichten.
(2) Die Vorschriften über die Behandlung von Verschlusssachen bleiben unberührt.
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