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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/PersVG,BE - Personalvertretungsgesetz/§§ 12 - 44, Abschnitt II - Personalrat/§§ 12 - 22, 1. - Wahl und Zusammensetzung/
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§ 19 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt II – Personalrat → 1. – Wahl und Zusammensetzung
§ 19 PersVG – Vorbereitung zur Wahl
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach sieben Wochen stattfinden.
(2) Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. § 17 Abs. 2 Satz 2 und § 18 gelten entsprechend.
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