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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 54 - 61, V. - Der Bundespräsident/
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Art. 58 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
V. – Der Bundespräsident
Art. 58 GG – Gegenzeichnung von Anordnungen/Verfügungen
1Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. 2Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 54 - 61, V. - Der Bundespräsident/
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