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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 92 - 104, IX. - Die Rechtsprechung/
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Art. 103 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
IX. – Die Rechtsprechung
Art. 103 GG – Grundsätze
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 92 - 104, IX. - Die Rechtsprechung/
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