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§ 10 StBVG NW
Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: StBVG NW,NW
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Gesetz

§ 10 StBVG NW – Leistungen des Versorgungswerkes

(1)(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:

  1. 1.

    Altersrente;

  2. 2.

    Berufsunfähigkeitsrente;

  3. 3.

    Hinterbliebenenrente;

  4. 4.

    Erstattung von Beiträgen;

  5. 5.

    Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger;

  6. 6.

    Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung;

  7. 7.

    Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.

(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366) sollte in § 10 Absatz 1 Nummer 6 das Wort "Lebenspartnerin" durch das Wort "Lebenspartnerinnen" ersetzt werden. Diese Änderung ist schon durchgeführt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StBVG NW,NW - Steuerberaterversorgungsgesetz/
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