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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 407 - 448, Sechstes Buch - Besondere Arten des Verfahrens/§§ 421 - 443, Dritter Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme/
Dokument
§ 432 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Sechstes Buch – Besondere Arten des Verfahrens → Dritter Abschnitt – Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
§ 432 StPO – Einziehung durch Strafbefehl
(1) 1Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist. 2 § 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.
(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gilt § 434 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Zu § 432: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 407 - 448, Sechstes Buch - Besondere Arten des Verfahrens/§§ 421 - 443, Dritter Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137462,581
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