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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 71 - 84, Teil 3 - Richter im Landesdienst/
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§ 75 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht
Teil 3 – Richter im Landesdienst
§ 75 DRiG – Aufgaben des Präsidialrats
(1) 1Der Präsidialrat ist an der Ernennung eines Richters für ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts zu beteiligen. 2Er gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme ab über die persönliche und fachliche Eignung des Richters.
(2) Dem Präsidialrat können weitere Aufgaben übertragen werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 71 - 84, Teil 3 - Richter im Landesdienst/
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