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§ 20 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: VBegVEG,HE
Gliederungs-Nr.: 16-3
gilt ab: 05.01.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1950 S. 103 vom 20.06.1950

§ 20 VBegVEG

(1) Die Abstimmung erfolgt unter Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses und unter Verwendung amtlich hergestellter Stimmzettel.

(2) 1Der Stimmzettel lautet nur auf "Ja" und "Nein". 2Zusätze sind unzulässig.

(3) Werden gleichzeitig mehrere Fragen zur Abstimmung gebracht, so lautet der Stimmzettel für jede einzelne Frage auf "Ja" und " Nein".



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/VBegVEG,HE - Volksbegehren- und Volksentscheid-Gesetz/
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