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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 474 - 500, Achtes Buch - Schutz und Verwendung von Daten/§§ 483 - 491, Zweiter Abschnitt - Regelungen über die Datenverarbeitung/
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§ 486 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Achtes Buch – Schutz und Verwendung von Daten → Zweiter Abschnitt – Regelungen über die Datenverarbeitung
§ 486 StPO – Gemeinsame Dateien
1Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateisystemen gespeichert werden. 2Dies gilt für Fälle des § 483 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 485 Satz 4, entsprechend.
Zu § 486: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 474 - 500, Achtes Buch - Schutz und Verwendung von Daten/§§ 483 - 491, Zweiter Abschnitt - Regelungen über die Datenverarbeitung/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137462,666
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