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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 1 - 104a, Erstes Buch - Handelsstand/§§ 59 - 83, Sechster Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge/
Dokument
§ 75h HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erstes Buch – Handelsstand → Sechster Abschnitt – Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
§ 75h HGB – Mangel der Vertretungsmacht
(1) Hat ein Handlungsgehilfe, der nur mit der Vermittlung von Geschäften außerhalb des Betriebs des Prinzipals betraut ist, ein Geschäft im Namen des Prinzipals abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel der Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das Geschäft als von dem Prinzipal genehmigt, wenn dieser dem Dritten gegenüber nicht unverzüglich das Geschäft ablehnt, nachdem er von dem Handlungsgehilfen oder dem Dritten über Abschluss und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handlungsgehilfe, der mit dem Abschluss von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Prinzipals abgeschlossen hat, zu dessen Abschluss er nicht bevollmächtigt ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 1 - 104a, Erstes Buch - Handelsstand/§§ 59 - 83, Sechster Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge/
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