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§ 480 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Fünftes Buch – Seehandel → Erster Abschnitt – Personen der Schifffahrt

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 480 HGB – Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen

1Hat sich ein Mitglied der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse in Ausübung seiner Tätigkeit einem Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, so haftet auch der Reeder für den Schaden. 2Der Reeder haftet jedoch einem Ladungsbeteiligten für einen Schaden wegen Verlust oder Beschädigung von Gut, das mit dem Schiff befördert wird, nur so, als wäre er der Verfrachter; § 509 ist entsprechend anzuwenden.

Zu § 480: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 476 - 619, Fünftes Buch - Seehandel/§§ 476 - 480, Erster Abschnitt - Personen der Schifffahrt/